Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Juni 2022
ARTIKEL 1 Anwendungsbereich und Definitionen
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge mit der
„OPZ (Oberrheinische Pflanzenzucht) UG“ (im Folgenden die OPZ).
Insbesondere gelten sie für alle Verkäufe und Lieferungen von Produkten sowie für alle
Dienstleistungen der OPZ einschließlich erteilter Ratschläge und Informationen.
2. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke
abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann. - Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. - Direkte Schäden: Sachschäden an den von der OPZ verkauften und gelieferten
Produkten, einschließlich Schäden infolge von Mängeln im Hinblick auf die Keimfähigkeit
und / oder das Anwachsen von Saatgut und / oder Mängeln im Hinblick auf Sortenechtheit
und / oder Sortenreinheit und / oder die technische Reinheit und / oder die Gesundheit des
verkauften und gelieferten Saatguts, welche der OPZ anzurechnen sind. - Indirekte Schäden: alle Schäden, die nicht als direkte Schäden definiert sind, darunter
Folgeschäden, Gewinnausfall, Schäden infolge von hinter den Erwartungen
zurückbleibenden Anzucht- oder Ernteergebnissen, höhere Produktions- und / oder
Erntekosten, Personenschäden, immaterielle Schäden, entgangene Ersparnisse,
beeinträchtigter Firmenwert, Schäden durch Produktionsunterbrechung, Schäden infolge von
Ansprüchen von Abnehmern des Vertragspartners, Zinsen und Kosten.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne
des § 14 BGB, welche als Käufer einen Vertrag mit der OPZ auf Verkäuferseite schließen.
Eine Belieferung an Verbraucher (§ 13 BGB) findet vorbehaltlich spezieller, besonders
ausgewiesener Angebote nicht statt.
Vertragspartner der OPZ werden im Folgenden als Kunde oder Käufer bezeichnet.
4. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (= Kunden der
OPZ) werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen.
ARTIKEL 2 Auftrag und Auftragsbestätigung
1. Für Verkäufe durch die OPZ gelten die Preise, welche in der zum Zeitpunkt der
Auftragserteilung des Kunden gültigen Preisliste ausgewiesen sind.
2. Angebote der OPZ sind freibleibend. An im Einzelfall nicht freibleibende abgegebene
Angebote ist die OPZ längstens für die Dauer von fünf Werktagen ab Zugang des Angebots
beim Kunden gebunden.
3. Der Vertragsschluss zwischen der OPZ und dem Kunden bzw. Käufer erfolgt durch
wirksame Annahme eines Angebots (unbeschadet von Ziffer 2.) oder durch Schweigen des
Käufers auf die Auftragsbestätigung. Vor wirksamer Annahme eines gültigen
Verkaufsangebots oder vor Eingang der Auftragsbestätigung beim Kunden bestehen
zwischen den Parteien keinerlei Rechte oder Pflichten.
4. Die Produktdarstellungen stellen noch kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern nur
die Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots durch den Kunden.
5. Die OPZ kann eine Bestellung durch Versand einer separaten Auftragsbestätigung per E-
Mail oder durch Auslieferung der Ware innerhalb von fünf Tagen annehmen.
Die Bestätigung des Zugangs der Bestellung erfolgt durch automatisierte E-Mail unmittelbar
nach dem Absenden der Bestellung (Zugangsbestätigung) und stellt noch keine
Vertragsannahme dar.
6. Sollte eine Auftragsbestätigung Schreib- oder Druckfehler enthalten oder sollten einer
Preisfestlegung technisch bedingte Übermittlungsfehler zu Grunde liegen, so ist die OPZ zur
Anfechtung berechtigt, wobei die OPZ ihren Irrtum nachweisen muss.
Bereits erfolgte Zahlungen werden in diesem Fall dem Kunden unverzüglich erstattet.
ARTIKEL 3 Preisgestaltung und Mindestbestellmenge
1. Sämtliche von der OPZ in der Preisliste und / oder in Angeboten angegebenen Preise
sind Nettopreise und verstehen sich in EURO.
Alle Preise verstehen sich ferner ausschließlich Verpackungs- und Versandkosten.
2. Die Berechnung der Preiskomponenten und des Gesamtpreises erfolgt für jede Sorte,
jede Auftragsposition, jede Packungsgröße und jeden Liefertermin getrennt.
Die in den Preisstaffeln angegebene Preise gelten ab den in der Staffelposition angegebenen
Mengen. Abweichend hiervon gilt der 100g-Preis ab 50g und der 1 kg-Preis ab 500g. Für
Ware die in Einheiten geführt wird gilt der Preis je Einheit.
3. Mengen unter den im Katalog angegebenen Mindestbestellmengen werden nicht
abgegeben. Die kleinste in der Preisliste aufgeführte Menge ist zugleich die
Mindestbezugsmenge.
Gewichtsteile und Kornzahlen werden mindestens mit 10,00 Euro, jedoch nicht unter dem
Portionspreis berechnet.
Für Aufträge mit einem Auftragswert von unter 50 € netto wird eine Kostenbeteiligung von
15,– € für Porto, Verpackung und Auftragserledigung in Rechnung gestellt.
Hinzu treten Transport- und Versicherungskosten sowie die zum Zeitpunkt der
Lieferung geltende gesetzliche Mehrwertsteuer und sonstige staatliche Abgaben.
Bei Aufträgen im Wert von mehr als 1000,– Euro erfolgt die Lieferung innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland portofrei. Sondergebühren und Mehrkosten einer verteuerten
Versandart gehen zu Lasten des Käufers.
4. Eine Zusammenfassung von separat eintreffenden Aufträgen ist grundsätzlich nicht
möglich.
ARTIKEL 4 Lieferfrist, Lieferung und Risiko
1. Die OPZ ist bestrebt, bestellte Waren in Übereinstimmung mit der Aussaatsaison des
Kunden zu liefern. Von der OPZ angegebene Lieferzeiten sind jedoch immer nur eine
ungefähre Angabe und nicht als verbindliche Termine zu betrachten, es sei denn, dass
schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
2. Außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der OPZ kann der Kunde bei
Überschreitung der Lieferfrist bis zu 30 Tagen keinen Anspruch auf Schadensersatz und /
oder Auflösung des Vertrags geltend machen. Wenn die Lieferfrist um mehr als 30 Tage
überschritten wird, muss der Kunde die OPZ schriftlich in Verzug setzen. Mit dieser
Inverzugsetzung muss der Vertragspartner der OPZ eine angemessene Frist für die Erfüllung
einräumen.
3. Die Lieferfrist gemäß Absatz 2. (30 Tage) beginnt mit dem Tag, an dem der Kunde eine
schriftliche Bestätigung über das Zustandekommen des Vertrags von der OPZ erhalten hat,
jedoch nicht bevor der Kunde sämtliche möglichen Sonderbedingungen erfüllt hat, die
vertragsgemäß vor der Ausführung des Vertrags vom Kunden erfüllt werden müssen.
4. Die OPZ ist berechtigt, verkaufte Produkte einer Bestellung in Teillieferungen an den
Kunden zu liefern.
In diesem Fall ist die OPZ auch berechtigt, die an den Kunden gesendeten Teillieferungen
getrennt in Rechnung zu stellen.
5. Das Risiko der Beschädigung, des Untergangs oder des Verlustes der zu liefernden
Waren geht auf den Kunden über, sobald die Waren das Lager der OPZ verlassen haben.
Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, trägt der Kunde das Risiko für den
Transport, die korrekte und rechtzeitige Durchführung dieses Transports sowie für die
entsprechende Versicherung.
Übernimmt der Kunde den Transport selbst, so geht die Gefahr mit der Abholung der Ware
auf den Kunden über.
6. Wenn der Kunde die Waren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abnimmt, ist die
OPZ berechtigt, diese Waren auf Rechnung und Risiko des Kunden zu lagern und die
Bezahlung zu verlangen, so als ob die Lieferung stattgefunden hätte. Der Kunde muss der
OPZ in diesem Fall auch alle zusätzlichen Kosten, darunter die Kosten für Lagerung und
Konditionierung ersetzen.
7. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, trägt der Kunde die Verantwortung
für die rechtzeitige Bereitstellung, Vollständigkeit und Richtigkeit aller für den Verkauf, Export,
Import sowie für die Lieferung benötigten Dokumente (darunter Fakturierungsunterlagen,
Transportdokumente, phytosanitäre Vorschriften, internationale Zertifikate und / oder Import-
oder Exportdokumente und / oder Import- oder Exporterklärungen).
Der Kunde hat der OPZ bei Auftragserteilung sämtliche Dokumente zu benennen
(insbesondere Zertifikate, Produktbeschreibungen, Rechnungsbelege) und jegliche
Informationen zu geben, die für die Einfuhr der Produkte in das vom Käufer bestimmte Land
erforderlich sind (insbesondere phytosanitäre Bestimmungen und sonstige
Einfuhrbestimmungen und -formalitäten).
Soweit der Käufer die vorstehend genannten Pflichten nicht erfüllt und infolge dessen die
Lieferung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, stellt die Nichtlieferung oder die
spätere Lieferung keine Pflichtverletzung seitens der OPZ dar. Der Käufer haftet für Schäden,
die der OPZ durch die schuldhafte Nichterfüllung der Pflichten nach diesem Abschnitt 5.
entstehen.
8. Sämtliche Verkäufe der OPZ erfolgen unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit. Die
OPZ übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko. Für den Fall, dass es der OPZ nicht möglich ist,
mit den ihr zur Verfügung stehenden Produkten sämtliche Käufer zu beliefern, behält sich die
OPZ eine anteilige Kürzung der Lieferungen vor. Die OPZ ist zur Lieferung nicht verpflichtet,
soweit es ihr aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, die Produkte zu
liefern. Eine Verpflichtung der OPZ zur Leistung von Schadensersatz wegen Nichtlieferung
bestimmt sich in diesen Fällen nach ARTIKEL 15.
ARTIKEL 5 Ernte- und Verarbeitungsvorbehalt
1. Alle Angebote der OPZ und alle von der OPZ abgeschlossenen Verträge erfolgen unter
Ernte- und Verarbeitungsvorbehalt.
Aufträge für Artikel, die noch nicht geerntet, gedroschen oder gereinigt sind, werden nur unter
Voraussetzung einer Durchschnittsernte marktfähiger Ware angenommen. Bei geringem
Ertrag ist die OPZ zu verhältnismäßiger Reduktion der Liefermenge berechtigt. Die OPZ wird
nach Feststellung der Minderernte den Kunden unverzüglich hiervon benachrichtigen.
Missernte befreit von der Lieferung.
2. Wenn als Folge einer hinter den Erwartungen zurückbleibenden Ernte und / oder
Verarbeitung der geernteten Produkte im Hinblick auf die Menge und / oder die Qualität der
geernteten und verarbeiteten Produkte weniger Produkte zur Verfügung stehen als im
Angebot und / oder im Vertrag angegeben ist, hat die OPZ das Recht, dem Kunden weniger
Produkte zu liefern, ohne dass der Kunde einen Anspruch auf vollständige Erfüllung,
Schadensersatz und / oder (teilweise) Auflösung des Vertrags geltend machen kann.
ARTIKEL 6 Höhere Gewalt
Solange und soweit die Durchführung des Vertrages für die OPZ unverschuldet unmöglich
wird (Höhere Gewalt), ist die OPZ von der Leistungspflicht und jeglichen
Schadensersatzansprüchen befreit. Fälle Höherer Gewalt sind insbesondere Krieg,
Kriegsgefahr, Aufstände, Naturkatastrophen und – soweit von der OPZ nicht zu vertreten –
Ernteausfälle, Überflutungen und sonstige Wassereinbrüche, Feuer, Streik, unvorhersehbare
technische Störungen oder Zerstörungen an Produktions- oder sonstigen technischen
Einrichtungen, Blockaden, Liefersperren, Einfuhr- und Ausfuhrverbote, Beschlagnahmung,
fehlende Transportmöglichkeit, Nichtbelieferung oder verzögerte Belieferung durch
Vorlieferanten.
ARTIKEL 7 Zahlungen
1. Zahlungen sind vom Kunden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Euro
bargeldlos auf das von der OPZ benannte Konto zu leisten.
2. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen der OPZ ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von
Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist
ausgeschlossen.
3. Der Kunde (= Käufer) gerät ohne Mahnung in Verzug, soweit er die Zahlung nicht
spätestens 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung leistet. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der
Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner spätestens 30 Tage
nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
4. Ist Ratenzahlung des Kunden vereinbart, kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug,
wenn er eine Rate zum vereinbarten Zeitpunkt nicht vollständig leistet. In diesem Fall werden
sämtliche ausstehenden Raten sofort zur Zahlung fällig.
5. Die OPZ ist berechtigt, fällige Forderungen ohne vorherige Ankündigung außergerichtlich
einzuziehen.
6. Zahlungen des Kunden werden zunächst auf die Kosten der außergerichtlichen
Geltendmachung der Forderung angerechnet, dann auf die Zinsen der jeweils ältesten
Forderung und erst dann auf die jeweils älteste Forderung.
7. Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden ist der Sitz der OPZ.
8. Wird der OPZ eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder
Zahlungsfähigkeit des Kunden bekannt, so ist die OPZ befugt, sämtliche Forderungen aus
der Geschäftsverbindung, einschließlich gestundeter Forderungen und solcher aus
Wechseln, sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der
Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Ist für diese Vorauszahlung eine Frist gesetzt,
so ist die OPZ nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
ARTIKEL 8 Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignung
1. Sämtliche von der OPZ an den Kunden gelieferten Produkte verbleiben bis zur
Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden im
Eigentum der OPZ (Vorbehaltsware). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche der
Forderungen der OPZ in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo
gezogen und anerkannt ist.
2. Durch eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nach Absatz 1 dieses
Artikels erwirbt der Kunde kein Eigentum, da er derartige Be- und Verarbeitungen für die OPZ
vornimmt, ohne dass für die OPZ daraus Verpflichtungen entstehen.
Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit
anderen, nicht der OPZ gehörenden Waren steht der OPZ der dabei entstehende
Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem
der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung
oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind
sich der Kunde und die OPZ darüber einig, dass der Kunde im Verhältnis des Wertes der
verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware der OPZ
Miteigentum an der neuen Sache einräumt.
3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen
Geschäftsganges weiterveräußern oder zur Aussaat verwenden.
4. Der Aufwuchs aus dem von der OPZ gelieferten Saatgut ist mit dessen Trennung von
Grund und Boden der OPZ bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsverbindung zur Sicherheit übereignet.
5. Sämtliche Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Dritterwerber zur Sicherung sämtlicher
Forderungen der OPZ aus der Geschäftsverbindung an die OPZ sicherungshalber
abgetreten. Der Kunde ist berechtigt, solche Forderungen bis zum Widerruf durch die OPZ für
dessen Rechnung einzuziehen. Die Befugnis der OPZ, die Forderungen selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Die OPZ verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen,
solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
6. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten angemessen zu
versichern, sofern dies üblich ist, und einen Schadensfall der OPZ unverzüglich mitzuteilen.
Insofern sind Forderungen aus dem Versicherungsvertrag bis zur vollständigen Tilgung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Voraus an die OPZ abgetreten.
ARTIKEL 9 Produktinformationen und Eignung der Produkte
1. Die von der OPZ in jedweder Form bereitgestellten Informationen sind
unverbindlicher Art. Beschreibungen, Empfehlungen und Abbildungen in Broschüren
und Prospekten beruhen auf einer möglichst großen Annäherung an die
Erfahrungswerte aus Tests und der Praxis.
Die OPZ übernimmt jedoch keine Haftung für solche Informationen, sofern
unterschiedliche Ergebnisse zu dem kultivierten Produkt vorliegen. Der Kunde muss in
eigener Verantwortung entscheiden, ob die Waren für die gewünschte Anbauform
geeignet sind und / oder bei den örtlichen Bedingungen verwendet werden können.
2. Der Kunde erkennt insbesondere an, dass sämtliche Informationen, welche von der OPZ
in Bezug auf die Qualität (dabei vor allem Keimfähigkeit, technische oder genetische
Reinheit, Saatgutgesundheit) und Leistungsmerkmale der Produkte gegeben werden, sich
ausschließlich auf die von der OPZ durchgeführten Untersuchungen, das dabei verwendete
Saatgutmuster und die spezifischen Bedingungen, unter denen die Untersuchung
durchgeführt wurde, beziehen. Der Kunde erkennt ferner an, dass die vorstehend erwähnten
Informationen weder ausdrückliche noch stillschweigende Zusagen im Hinblick auf die
Beschaffenheit des Produktes beinhalten und dass aus diesen Informationen keinerlei
Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden können.
3. Die vom Kunden mit den gelieferten Produkten erzielten Ergebnisse sind insbesondere
abhängig vom Anbauort, den dortigen Bedingungen vor und nach dem Anbau, der Lagerung
der Produkte durch den Kunden, der Bodenbeschaffenheit sowie der vom Kunden
angewendeten Pflanzenschutzmethoden. Es liegt deshalb ausschließlich in der
Verantwortung des Kunden, sich der Eignung der gelieferten Produkte unter den
verschiedenen Bedingungen und zu den verschiedenen Verwendungszwecken zu
vergewissern.
Für die Entwicklung einer Kultur kann deshalb keine Gewährleistung übernommen werden.
4. Die OPZ übernimmt ferner keine Gewährleistung oder Haftung für Produkte, die vom
Kunden oder Dritten aufbereitet, bearbeitet oder in sonstiger Weise behandelt wurden.
ARTIKEL 10 Obliegenheiten des Kunden zu Lagerung und Anbau
1. Dem Kunden obliegt im Hinblick auf die Keimfähigkeit, die von der OPZ gelieferten
Produkte in der Originalverpackung kühl (zwischen 2 und 4 Grad Celsius) und trocken
(maximale relative Luftfeuchtigkeit 40%) zu lagern. Dem Kunden obliegt es ferner, diese
Verhaltensmaßregeln auch seinen Abnehmern aufzuerlegen.
2. Der Kunde ist jederzeit in vollem Umfang selbst für die Auswahl der Sorte und deren
jeweiligem Anbau verantwortlich.
3. Für Schäden oder sonstige Nachteile, welche dem Kunden aus einer Missachtung seiner
Obliegenheiten nach diesem Artikel erwachsen, besteht keine Haftung oder sonstige
Verantwortlichkeit der OPZ.
ARTIKEL 11 Verwendung der gelieferten Produkte bzw. des Saatguts
1. Der Käufer verpflichtet sich, die ihm von der OPZ gelieferten Sorten bzw. Produkte
ausschließlich für den Anbau zu vermarktender Fertigware und nicht für andere Zwecke zu
nutzen.
Insbesondere darf der Käufer Waren der OPZ ohne vorherige schriftliche Genehmigung der
OPZ nicht zur Erzeugung von Saatgut bzw. Vermehrungsmaterial verwenden.
2. Der Käufer erklärt sich mit jeglicher Überprüfung durch die OPZ im Hinblick auf mögliche
Verletzungen von Rechten der OPZ bereit und sichert seine Unterstützung bei dieser
Überprüfung zu.
Insbesondere für den Fall, dass bei der Kultur von gelieferten Sorten Mutationen (Spots)
entdeckt werden, ist der Käufer dazu verpflichtet, die OPZ unverzüglich davon zu
unterrichten.
Diese kann selbst oder auch durch bevollmächtigte Dritte im Betrieb des Käufers die
Mutation in Augenschein nehmen oder nehmen lassen und prüfen oder prüfen lassen.
Auf Aufforderung der OPZ stellt der Käufer dieser Muster der Mutationen zur Verfügung.
Sofern der Käufer das Recht an der von ihm entdeckten Mutation veräußern oder lizenzieren
will, steht der OPZ ein unwiderrufliches Vorkaufsrecht zu. Die OPZ behält sich in jedem Fall
vor, gegebenenfalls eigene Rechte an Mutationen geltend zu machen.
3. Im Falle der Weitergabe von Produkten gleich zu welchem Zweck hat der Käufer seinen
Abnehmern die hier genannten Verpflichtungen aufzuerlegen.
4. Verletzt der Käufer eine Verpflichtung nach vorstehenden Ziffern 1., 2. oder 3., so hat er
auf Verlangen der OPZ eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Kaufpreises zu entrichten.
Eine Verpflichtung des Käufers zum weitergehenden Schadensersatz bleibt hiervon
unberührt.
ARTIKEL 12 Mängelrügen: Prüfungs- und Rügepflicht des Kunden
1. Der Kunde hat die ihm gelieferten Produkte wenn möglich bei Übergabe und falls dies
nicht möglich ist, unverzüglich nach der Übergabe auf Mängel der Ware und der Verpackung,
sowie Gewichts- oder Mengenunterschiede zu untersuchen.
Die Untersuchung hat sich insbesondere darauf zu beziehen, ob – jeweils gemäß Lieferschein
/ Auftragsbestätigung – das bestellte Produkt geliefert wurde, die bestellte Menge geliefert
wurde und ob das Produkt die zwischen den Parteien vereinbarten Qualitätsanforderungen
erfüllt.
2. Der Kunde hat die OPZ über bei Untersuchung erkennbare Mängel innerhalb von acht
Werktagen ab Untersuchung schriftlich zu informieren (Mängelrüge).
Im Falle nicht erkennbarer (= verborgener) Mängel hat der Kunde die OPZ innerhalb von acht
Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich zu informieren.
Mängelrügen im Hinblick auf die Gesundheit oder Keimfähigkeit müssen der OPZ spätestens
innerhalb eines Monats nach der Aussaat schriftlich angezeigt werden.
Mängelrügen im Hinblick auf die Sortenechtheit, Sortenreinheit und / oder technische
Reinheit der gelieferten Produkte müssen der OPZ spätestens innerhalb von zwei Jahren
nach der Lieferung schriftlich angezeigt werden.
3. Eine Mängelrüge des Kunden nach Absatz 2 dieses Artikels muss die Seed Lot Nummer,
die Etikettangaben, die Rechnungsnummer sowie eine Beschreibung des gerügten Mangels
beinhalten, die es der OPZ oder einem externen Experten ermöglicht, den gerügten Mangel
zu überprüfen.
4. Nach Ablauf einer der in Absatz 2 dieses Artikels für die Erhebung einer Mängelrüge
genannten Fristen ist die Geltendmachung eines davon betroffenen Mangels des gelieferten
Produkts ausgeschlossen.
5. Entdeckt der Kunde nach der Lieferung einen Mangel, auf den er sich berufen will, so hat
er unverzüglich ein Durchschnittsmuster gemäß den Vorgaben nach dem nächsten Absatz
dieses Artikels aus der Lieferung ziehen zu lassen, soweit noch Saatgut vorhanden ist.
Der Ziehung eines Durchschnittsmusters bedarf es nicht, wenn die OPZ den Mangel
anerkannt hat.
6. Das Durchschnittsmuster gemäß dem vorherigen Absatz muss entsprechend den
Probeentnahmevorschriften des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs-
und Forschungsanstalten von einer hierzu durch eine Landwirtschaftskammer, eine Industrie-
und Handelskammer oder eine zuständige Behörde bestellten oder verpflichteten Person
gezogen und gebildet werden. Aus dem Durchschnittsmuster sind drei gleiche Teilmuster zu
bilden. Ein Teilmuster ist unverzüglich an eine der Saatgutprüfstellen (siehe beigefügtes
Verzeichnis) zwecks Untersuchung einzusenden, das zweite Teilmuster ist der OPZ zu
übermitteln und das dritte Teilmuster verbleibt beim Kunden.
Zweifelt eine der Parteien das Untersuchungsergebnis der angerufenen Saatgutprüfstelle an,
so ist das bei dieser Partei verbliebene Teilmuster unverzüglich an eine andere, noch nicht
mit der Untersuchung befasste Saatgutprüfstelle, die von der nach Landesrecht für den
Kunden zuständigen Saatgutbehörde bestimmt wird, zur Untersuchung zu übersenden. Die
Feststellungen der zweiten Saatgutprüfstelle sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit
den Feststellungen der ersten Saatgutprüfstelle übereinstimmen. Stimmen die Feststellungen
nicht überein, ist das noch verbleibende Teilmuster unverzüglich an eine andere, noch nicht
mit der Untersuchung befasste Saatgutprüfstelle, die wiederum von der nach Landesrecht für
den Kunden zuständigen Saatgutbehörde bestimmt wird, zur Untersuchung zu übersenden.
Die Feststellungen der dritten Saatgutprüfstelle sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie
mit einer der Feststellungen der zuvor befassten Saatgutprüfstellen übereinstimmen. Liegt
eine solche Übereinstimmung nicht vor, gilt der Mittelwert aus den drei Untersuchungen als
festgestelltes Ergebnis.
Die Kosten für die vorgenannten Untersuchungen trägt der unterliegende Teil.
7. Ist kein Saatgut mehr vorhanden und erkennt die OPZ eine Mängelrüge des Kunden nicht
unverzüglich an, so ist unverzüglich eine Besichtigung des Aufwuchses durch einen
geeigneten Sachverständigen durchzuführen, zu welcher die OPZ und der Kunde
hinzuzuziehen sind. Der Sachverständige soll von der nach Landesrecht zuständigen
Saatgutbehörde benannt werden, in deren Bereich die Besichtigung stattfinden soll. Ziel der
Besichtigung durch den Sachverständigen ist die Feststellung der Tatsachen und die
Ermittlung möglicher Ursachen für den Sachmangel.
Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Saatgut zum Zweck des Wiederverkaufs erworben
worden ist.
ARTIKEL 13 Gewährleistung
1. Bringt der Kunde eine berechtigte Mängelrüge gemäß Artikel 12 dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vor, so gewährt die OPZ nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch
Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware gleicher Art. Bei Lieferung
einer zu geringen Menge nimmt die OPZ eine Nachlieferung vor.
2. Sind Nachbesserungen und Ersatzlieferungen nicht möglich, fehlgeschlagen oder dem
Kunden unzumutbar, kann der Kunde Minderung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen.
3. Nur vom Kunden zurückgegebene Produkte in unbeschädigtem Zustand, welche nicht
verarbeitet, präpariert und / oder mit Insektiziden verunreinigt worden sind und die sich in der
Originalverpackung befinden, die nicht mit vom Kunden stammenden Zusätzen wie Werbung,
Handelsname, Marke, Preise und anderen Auszeichnungen versehen ist, kommen für eine
Gutschrift auf dem Kundenkonto in Betracht.
4. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung kann vom Kunden nur in der Höhe des
berechneten Nettowarenwertes gegen die OPZ geltend gemacht werden.
Der Kunde muss alle ihm zumutbaren Maßnahmen treffen, die geeignet sind, einen Schaden
zu mindern. Hätte sich ein Schaden dadurch abwenden oder reduzieren lassen, ist dies bei
der Bemessung des Schadenersatzes zu berücksichtigen.
ARTIKEL 14 Ausschluss der Gewährleistung für Eintrag
gentechnisch veränderter Organismen
Das Saatgut der Sorten, die von der OPZ an den Kunden geliefert werden, wurde aus
elterlichen Komponenten gezüchtet, die nicht genetisch verändert sind. Die bei der
Entwicklung und Aufrechterhaltung dieser Sorten angewandten Methoden zielen
darauf ab, abweichende Arten auszuschließen, inklusive genetisch veränderter (GV)
Organismen.
Die Saatgutproduktion bei der OPZ erfolgt gemäß den Vorschriften für die
Saatgutproduktion des Landes, in dem die Produktion stattgefunden hat, inklusive
vorgeschriebener Sicherheitsabstände. Im Freiland kommt es allerdings zu einer freien
Zirkulation der Pollen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass in den
Saatgutproduktionsgebieten auch genehmigte GV-Pflanzen durch Dritte angebaut
werden, ist es nicht möglich, die zufällige Anwesenheit von GV-Material völlig
auszuschließen und die Garantie zu geben, dass die Saatgutpartien, aus denen diese
Lieferung besteht, frei von jeglichen Spuren von GV-Pflanzen sind.
ARTIKEL 15 Haftungsbegrenzung und Haftungsausschluss
1. Für alle direkten Schäden des Kunden gemäß Artikel 1 Absatz 2. dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die durch ein Versäumnis bei der Erfüllung des Vertrags verursacht
worden sind, welches der OPZ zuzurechnen ist, ist die Haftung der OPZ auf höchstens den
Rechnungswert (ausschließlich Mehrwertsteuer) beschränkt.
Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der
OPZ oder in Fällen der Haftung aufgrund zwingender rechtlicher Bestimmungen wie die
Haftung für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden oder für die
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks
unverzichtbar ist.
2. Für alle indirekten Schäden des Kunden gemäß Artikel 1 Absatz 2. dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der OPZ oder
in Fällen der Haftung aufgrund zwingender rechtlicher Bestimmungen, haftet die OPZ nicht.
Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der
OPZ oder in Fällen der Haftung aufgrund zwingender rechtlicher Bestimmungen wie die
Haftung für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden oder für die
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks
unverzichtbar ist.
3. Die OPZ kann, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der OPZ,
grundsätzlich nicht für Schäden infolge von hinter den Erwartungen zurückbleibenden Anbau-
oder Ernteergebnissen, Schäden infolge einer verkehrten Sortenwahl, Schäden infolge
verkehrter Lagerung und / oder (Veränderungen bei den) Anbaubedingungen verantwortlich
gemacht werden.
Die OPZ kann ferner, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der OPZ,
grundsätzlich nicht für Schäden infolge von Abweichungen zwischen der von der OPZ
angegebenen (und rein auf wiederholbaren Labortests basierenden) Keimfähigkeit und dem
Anwachsen des Saatguts beim Kunden (oder seinen Abnehmern) haftbar gemacht werden.
4. Der Kunde stellt die OPZ von allen Ansprüchen Dritter – dazu zählen insbesondere auch
Abnehmer des Kunden, Behörden der Zollverwaltung und sonstige Behörden – frei, die (unter
anderem) eine Folge von gegebenenfalls durch die OPZ auf Anweisung des Kunden
verwendeten Mitteln, mit denen die verkauften und gelieferten oder noch zu liefernden Waren
behandelt, konserviert, konditioniert oder bearbeitet wurden, sind. Die OPZ übernimmt,
ausgenommen in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der OPZ oder in Fällen der
Haftung aufgrund rechtlich zwingender Bestimmungen, keine Haftung für direkte oder
indirekte Schäden, die eine Folge der Verwendung der oben genannten Mittel sind.
5. Wenn Vertragspartner bzw. Kunde der OPZ ein Verbraucher ist, gelten für diesen,
abweichend von den Bestimmungen in diesem Artikel, die gesetzlichen Bestimmungen.
ARTIKEL 16 Vertragssprache und geltendes Recht
1. Die Vertragssprache für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der OPZ ist
Deutsch. Dies gilt auch, wenn der Kunde seinen Wohnsitz, Geschäftssitz oder Gerichtsstand
nicht in Deutschland hat.
2. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der OPZ unter Einschluss dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Dies gilt auch, wenn der Kunde in Deutschland keinen Wohnsitz, Geschäftssitz oder
Gerichtsstand hat.
Von der Anwendbarkeit deutschen Rechts nach vorigem Satz werden jedoch die
Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts ausdrücklich ausgenommen.
ARTIKEL 17 Gerichtsstandsvereinbarung
Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als Gerichtsstand der Sitz der OPZ vereinbart im
Verhältnis zu Kunden der OPZ, welche Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt ferner für Verträge der OPZ mit Personen, die keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben sowie mit Personen, die nach Abschluss des
Vertrages mit der OPZ ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt
haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
Hiervon unberührt bleibt das Recht der Parteien am allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
ARTIKEL 18 Schlussvorschriften
1. Änderungen und / oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen
der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung einer Abweichung von diesem
Schriftformerfordernis.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
und / oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der
übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame und / oder undurchführbare
Bestimmung wird durch wirksame und durchführbare Bestimmungen ersetzt, die den
wirtschaftlichen Intentionen der Parteien am nächsten kommen.
Entsprechendes gilt, wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelungslücke
enthalten sollten.